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Heft 149 : Bestärken und Einsperren. Kindeswohl als Kindeswohlgefährdung?

2018 | Inhalt | Editorial | Abstracts | Leseprobe

Titelseite Heft 149
  • September 2018
  • 126 Seiten
  • EUR 15,00 / SFr
  • ISBN 389691-019-6
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Zu diesem Heft

Das Kindeswohl bzw. dessen Gefährdung hat die Redaktion immer wieder und in unterschiedlichen Zusammenhängen beschäftigt, zuletzt bspw. in Heft 146, in dem Karl-August Chassé Armut und soziale Ausschließung als eine gesellschaftlich verursachte Form der Gefährdung des Wohls der Kinder markiert hat. Diese sozialen und ökonomischen Benachteiligungen spielen in den derzeit dominanten Diskussionen um die Kindeswohlgefährdung - als "KWG" inzwischen in der Praxis der Erziehungshilfen eines der am häufigsten benutzen Kürzel und die zentrale handlungsleitende Zuschreibung - jedoch nur eine marginale Rolle. Auch das im Gesetz und fachlich bedeutsamere Wohl bzw. (besser) Interesse des Kindes tritt in der Praxis und in den Diskursen hinter den Blick auf Risiken und auf die Gefährdung zurück - sowohl in seiner inhaltlich-normativen und fachlichen Bestimmung als auch in seiner rechtlichen.

Ein Personensorgeberechtigter "hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist [...]" (§ 27 Abs. 1 SGB VIII). Damit formuliert das SGB VIII einen subjektiven Rechtsanspruch auf Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, die in Form von Wohlfahrtsleistungen erbracht werden. Dieser Rechtsanspruch wird konditionalisiert durch den Bezug auf die Feststellung von Belastungen und Schwächen hinsichtlich von Phänomenen und Merkmalen, die mit dem Begriff des Kindeswohls beschrieben werden.

Dieser Bezug auf das Kindeswohl gilt für die sozialen Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, die zu beantragen oder in Anspruch zu nehmen die Rechtsanspruchsträger*innen - zumindest formal - nicht verpflichtet werden können. Aber auch zwangsförmige Maßnahmen, die die Abwehrrechte von Personensorgeberechtigen gegen staatliche Eingriffe in die Erziehung von Kindern nach dem BGB aussetzen, werden mit dem Kindeswohl begründet, namentlich der Feststellung von Belastungen und Schwächen, die eben dieses Wohl gefährden. Ob es sich dabei um den gleichen Kindeswohlbegriff handelt wird zumindest teilweise bestritten (vgl. Möller in diesem Heft).

Doch was meint Kindeswohl? Ein prominentes Argument lautet, eine Orientierung am Kindeswohl sei nichts anderes als ein "an den Grundbedürfnissen und Grundrechten von Kindern" ausgerichtetes Handeln (Maywald 2002). Wenn Kindeswohl dies meint - und nicht etwa die Ausrichtung an prävalenten Normvorgaben oder obrigkeitlichen Normierungen - geraten auch die eingangs erwähnte Kinderarmut und andere Formen sozialer Ausschließung in den Blick, und dann fasst Kindeswohl nahezu wörtlich das Programm der (gemäßigt) emanzipatorischen "offensiven Jugendhilfe" der 1970er Jahre zusammen. Die skeptische Diagnose, dass Bedürfnisse und Interessen von Heranwachsenden und deprivierten Familien in der real existierenden Kinder- und Jugendhilfe des 21. Jahrhunderts unzureichend berücksichtigt würden, während repressive Handlungsansätze verstärkt auf fachliche wie politische Resonanz stoßen, könnte insofern ein Selbstmissverständnis sein. So hat die Bundesregierung in der 19. Legislaturperiode vereinbart, Kinderrechte im Grundgesetz zu verankern und damit verfassungsrechtlich zu sichern, dass das Kindeswohl bei allen staatlichen Entscheidungen, die Kinder betreffen, als "vorrangiger Gesichtspunkt" berücksichtigt werden muss. Zumindest auf der symbolisch-politischen Ebene hat die Rede vom Kindeswohl also Konjunktur. Aber auch konkret: Die BAGLJÄ und die IGFH haben aktuell (2018) einen Ratgeber für Jugendliche in den Erziehungshilfen in der 3. Auflage neu herausgegeben "Rechte haben - Rechte kriegen".

Das Problem des Arguments des "Selbstmissverständnisses" besteht weniger darin, dass sich im Einzelnen unterschiedliche Formulierungen solcher Grundbedürfnisse und Grundrechte finden. Es besteht auch nicht darin, dass es sich bei Kinderrechten um ein "ein dynamisches Konzept" handeln soll, das je nach spezifischem Zusammenhang unterschiedlicher Auslegungen bedürfe (Committee on the Rights of the Child 2013). Es besteht schlicht darin, dass zu klären ist, ob die Kindeswohlkategorie der Kinder- und Jugendhilfe dem entspricht. Die Beiträge in diesem Heft sind diesbezüglich nur bedingt optimistisch. Denn es bestehen durchaus Zweifel, ob die praktische Politik des Kindeswohls und der sozialarbeiterische Umgang damit ohne Weiteres als Ausdruck des "kategorischen Imperativ[s]" verstanden werden kann, "alle Verhältnisse umzuwerfen, in denen der Mensch ein erniedrigtes, ein geknechtetes, ein verlassenes, ein verächtliches Wesen ist" (Marx 1976: 385).

Ein notorisches Problem der Kategorie des Kindeswohls besteht darin, dass sie - anders als die derzeit in der Praxis und im Fachdiskurs prominentere Kategorie der Kindeswohlgefährdung - nirgendwo verbindlich positiv bestimmt ist. Lothar Krappmann (2013: 8) hat daran erinnert, "dass der Begriff des Kindeswohls [... zu] Beginn des 20. Jahrhunderts [...] vor allem benutzt [wurde], um Eltern zu maßregeln, die ihre Kinder vernachlässigten, und nicht um zu klären, was ein Kind für ein gutes Leben und seine Entwicklung benötigt". Dass es mit dem Kindeswohlbegriff am Beginn des 21. Jahrhunderts um die Klärung gehen kann, was Kinder für ein gutes Aufwachsen benötigen, ist unbestritten. Dass es aber auch darum geht, an Familien, die "nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, ihre Kinder entsprechend der allgemeinen, gesellschaftlich gültigen Werte und Normen zu erziehen [...], Prozeduren einer 'überwachten Freiheit'" (Biesel 2011: 14) zu vollziehen, also mit Nachdruck Maßnahmen zu "eine[r] eigenverantwortlichen Betätigung von Erziehungsverantwortung" (Dahme/Wohlfahrt 2018: 224) durchzusetzen, ist ebenfalls kaum bestreitbar. Wobei die 'richtige' Wahrnehmung dieser Eigenverantwortung vordefiniert ist.

Zumindest in der Kinder- und Jugendhilfe bleibt die Rede vom Kindeswohl mit der Kategorie der Kindeswohlgefährdung verknüpft, die weniger mit wohlfahrtsstaatlichen Rechten als mit Sittlichkeitsnormen der Regulierung von Familien seit dem Kaiserreich zu tun hat.

Mit dem 1900 in Kraft getretenen Bürgerlichen Gesetzbuch wurde ein für das gesamte Deutsche Reich gültiges Familien- und Kindschaftsrecht festgelegt. Dessen Grundüberlegung bestand zum einen in der Sicherung der natürlichen Stellung des Inhabers familialer Gewalt (d.h. des Vaters), verkoppelt mit der Idee, dass das natürliche und sittliche Gesetz - eher als das politische - die Familienverhältnisse beherrschen solle. Zum anderen wird der Gedanke akzentuiert, dass der familialen Gewalt Fürsorgepflichten gegenüber dem Kind korrespondieren sollen (vgl. Planck 1901). Auf diesem Fundament wurde der Begriff des Kindeswohls kodifiziert und insbesondere in § 1666 BGB expliziert: "Wird das geistige oder leibliche Wohl des Kindes dadurch gefährdet, daß der Vater das Recht der Sorge für die Person des Kindes mißbraucht, das Kind vernachlässigt oder sich eines ehrlosen oder unsittlichen Verhaltens schuldig macht, so hat das Vormundschaftsgericht die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßregeln zu treffen. Das Vormundschaftsgericht kann insbesondere anordnen, daß das Kind zum Zwecke der Erziehung in einer geeigneten Familie oder in einer Erziehungsanstalt oder einer Besserungsanstalt untergebracht wird". Heute, gut 120 Jahre später, ist nicht mehr vom Vater sondern von Eltern die Rede und das 'Sittliche' wurde durch das 'Seelische' ersetzt. Die grundlegende familienrechtliche Ausrichtung blieb jedoch bemerkenswert stabil: Wird, so verfügt § 1666 BGB Abs. 1 (Stand 2017) "das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind."

Vor-politische, 'natürliche' Rechte und Pflichten, Kategorien des Versagens seitens der Eltern und der Verwahrlosung auf Seiten der Kinder sowie die Kustodialfunktion des Staates sind im Wesentlichen der Stoff, aus dem die Kategorie Kindeswohl und dessen Gefährdung geschnitzt sind. Defizitäre Versagenszuschreibungen sind in der Fachdebatte keinesfalls verschwunden, werden jedoch problematisiert, und in Handbuchartikeln zur Kinder- und Jugendhilfe ist regelmäßig zu lesen, das die pejorative Rede von 'Verwahrlosung' seit den 1970er Jahren aus dem Sprachgebrauch der Profession verschwunden sei. Während letzterer in der Praxis sichtbar wieder aufersteht, wenn er denn je verschwunden war (Klein 2011), finden sich trotz der postulierten Entwicklung nur selten grundlegende Auseinandersetzungen mit der zentralen Kategorie des Kindeswohls. Diese wird z.T. so behandelt, als würde sie in einer ebenso 'unschuldigen' wie weitreichenden Weise Ansprüche und Rechte von jungen Menschen beschreiben. Eine solche Deutung überzeugt jedoch weniger als eine Deutung, die nicht nur auf die große Beharrungs-, sondern vor allem auf die erstaunliche Absorptionskraft der Kindeswohlkategorie verweist.

So haben die Vertreter*innen einer Kinderrechtsperspektive zwar ausgezeichnete Argumente auf ihrer Seite, wenn sie darauf bestehen, Bedürfnisse und Rechte mit der Kategorie des Kindeswohls zu erfassen. Die Kindeswohlkategorie der Kinder- und Jugendhilfe erlaubt es jedoch offensichtlich auch, Kategorien des Elternversagens und der Verwahrlosung, unerwünschtes und deviantes Verhalten und allerlei weitere Unterbietungen von (institutionalisierten) Kultur-, Leistungs- und Sittlichkeitsnormen zu akzentuieren. Diese schließen widerspruchsfrei an die skizzierten obrigkeitlichen Fürsorgetraditionen an.

Umstritten ist eher die Anschlussfähigkeit des Begriffs an emanzipatorische Perspektiven. In der offiziellen deutschen Fassung des vielzitierten Artikel 3 der UN Convention on the Rights of the Child, dem zu folge "the best interests of the child" eine "primary consideration in all actions affecting children" sein soll, wurde z.B. "best interest" schlicht mit dem Begriff des Kindeswohls übersetzt. Bei allen Maßnahmen sei, so die Übersetzung, "das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist". Ein Bezug auf die Interessen des Kindes findet sich im deutschen Normtext nicht. Der stattdessen bemühte Begriff des Kindeswohls kommt - dem Begriff wie der Sache nach - seit dem Kaiserreich recht erfolgreich ohne einen solchen Bezug zurecht. Die für Kinderrechtsbewegungen diskursiv und strategisch nicht unerhebliche UN-Kinderrechtskonvention ändert daran wenig. Deren Übertragung erfolgt jedoch regelhaft in semantischer und inhaltlicher Korrespondenz zum 'alten' Kindeswohlbegriff. Dass es bei dem Kindeswohl - im 'Geiste der UN-Konvention' - um die Grundbedürfnisse und Grundrechte der Kinder gehen würde, erscheint auch deshalb eine sehr optimistische Interpretation1. Ähnliches lässt sich für die Hoffnung konstatieren, dass es mit dem Kindeswohlbegriff um eine emanzipatorische, subjekt- und würdeorientierte Erweiterung und Fundierung von Kinderrechten (etwa in einer Traditionslinie die auf Janusz Korczak zurückgeführt wird) gehen würde (dazu Weber in diesem Heft).

Selbst wenn es mit dem Kindeswohlbegriff um eine Orientierung an den Bedürfnissen von Kindern gehen würde, legt dies noch lange nicht nahe, dass Kinder dabei nach ihren Interessen, Meinungen, Positionen und Begehren gefragt werden (müssen). Auch energische Verteidiger*innen des Kindeswohlbegriffs und einer Perspektive auf Kinderrechte, die Kinder als Rechtsubjekte stärkt, weisen auf die Tatsache hin, dass der "Begriff des Kindeswohls selbst [...] keinen Hinweis [gibt], wer das Kindeswohl bestimmt" (Krappmann 2013: 8). Andere Autor*innen wie z.B. Johannes Giesinger (2013: 2) sind hier klarer: "Die Berufung auf das Kindeswohl ist gerade deshalb nötig, weil man Kindern die Bestimmung ihres eigenen Wohls nicht vollständig selbst überlassen kann."

Doch nicht nur die Frage wer bestimmt, sondern auch was die Dimensionen sein sollen, die als kindeswohlrelevant zu gelten haben, ist umstritten. Während abstrakte philosophische Diskurse die entsprechenden Dimensionen oft verhältnismäßig breit formulieren und bisweilen auch materiellen sowie politischen Aspekten erhebliche Aufmerksamkeit widmen (vgl. z.B. Archard/Mcleod 2002, McLeod 2010), werden diese Dimensionen umso enger, je näher sie an die Kinder- und Jugendhilfe rücken. Die Auswahl der in typischen Listen und Begründungen zum Ausdruck kommenden Dimensionen des Kindeswohlbezugs in der Kinder- und Jugendhilfe ist jedenfalls erkennbar selektiv:

Auffälligkeiten in der Nähe-Distanz-Regulierung verweisen demnach auf Kindeswohlgefährdungen - beengte Wohnverhältnisse nicht; 2,77 Euro für tägliche Mahlzeiten nach Hartz-IV-Regelsatz sichern das Kindeswohl - Eltern, die ihre Kinder mit billigen und ungesunden Essen ernähren, schädigen es; Bewegungsarmut schädigt das Kindeswohl - zu materieller Armut, Ausschließungen aus kultureller und sozialer Teilhabe usw. findet sich wenig. Diese Einseitigkeit ist nicht nur den bevorzugten Deutungen der eher auf Verhaltensmängel als auf gesellschaftliche Ungleichheiten und Ausschließungen fokussierenden Standardautor*innen in der Kinderschutzdebatte geschuldet. Dahme und Wohlfahrt (2018: 225) weisen auf die Regierungsbegründung für das KJHG aus dem Jahr 1990 hin, die bereits definitorisch feststellt, dass die als "Hilfe zur Erziehung" eingeführte Leistung "von ihrer Funktion her [sic!] nur an Mängellagen bei Kindern und Jugendlichen im Erziehungsprozess ansetzen [könne], da die häufig zugrundeliegenden Faktoren, wie etwa Arbeitslosigkeit oder Krankheit der Eltern bzw. unzureichende Wohnsituation etc. nicht mit Mitteln der Jugendhilfe behoben werden können."

Der Kindeswohlbegriff der Kinder- und Jugendhilfe scheint in der Tat vor allem das als kindeswohlrelevant zu akzeptieren, was "mit Mitteln der Jugendhilfe behoben werden kann". Dass sich diese Regierungsbegründung auf ebene jene Funktionen und Mittel der Jugendhilfe bezieht, unterstreicht, dass eine solche Ausrichtung durchaus beabsichtigt ist. Nüberlins (1997: 102) Kritik am SGB VIII, der zu Folge die "wertkonservative Vorgabe des KJHG" zuvorderst darin münde, dass "sämtliche gesellschaftlichen und sozialen Umstände, die die Erschwernisse der Erziehungsaufgaben vielfach erst hervorbringen, aus der primären staatlichen Zuständigkeit ausgeblendet" würden, wird durch den Kindeswohlbezug nicht ausgeglichen sondern perpetuiert.

Wesentlich für eine kritische Auseinandersetzung dem Kindeswohl ist, dass dieses in der Jugendhilfe nicht nur eine Kategorie zur diagnostischen oder prognostischen Bewertung von Sachverhalten darstellt (zur Diagnostikdebatte: Widersprüche Heft 88), sondern v.a. eine normative Zielkategorie. Es geht nicht nur um Versuche der Feststellung, wie es um das Wohl eines jungen Menschen bestellt sei - also ob sich Hinweise auf Vernachlässigung, Misshandlung, Missbrauch finden - sondern auch und vor allem um Legitimationen und Zielformulierungen der Unterstützungen, Hilfen, Maßnahmen, (präventiven) Gestaltungsansprüche, Eingriffe und/oder Auflagen. Deren Inhalt, Art und Umfang seien, so das SGB VIII, nach ihrer Eignung und Notwendigkeit zu bestimmen, eine Erziehung zu gewährleisten, die dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entspricht.

Dass auch die normative Zielgröße des Kindeswohls in der Kinder- und Jugendhilfe vor allem auf die Orientierung an Rechten und Bedürfnisse der Betroffenen verweist, ist dabei ein kaum durchhaltbares Argument. Das Kindeswohl als Zielgröße wird vielmehr explizit auf die Förderung des jungen Menschen in seiner Entwicklung hin zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit präzisiert. Diese beiden Dimensionen stellen insofern die 'offiziellen' Maßstäbe für das Kindeswohl in der Kinder- und Jugendhilfe dar. Dass mit Eigenverantwortlichkeit sowohl eine emanzipatorische Ermöglichung einer autonomen Lebensführung als auch die Verschiebung öffentlicher Verantwortungen ins Private (Responsibilisierung) gemeint sein können, und Letzteres aktuell dominiert, ist breit und kontrovers diskutiert worden. Der Bedeutungsgehalt der Aufforderung zu einer Erziehung zu einer 'gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit' (kritisch: Kappeler 1997) ist indes nicht kontrovers: Es geht offensichtlich um die Einführung junger Menschen in die gesellschaftlich gültigen Normen, Werte, Regeln und Verkehrsformen.

Mit dieser gleichzeitigen Verknüpfung des polymorphen Kindeswohlbegriffs mit Autonomieunterstützungs- und moralischen Regulierungsaufforderungen wird der Kindeswohlbegriff für alles Mögliche einsetzbar, was die Kinder- und Jugendhilfe betreibt. So haben z.B. eine feministisch-antirassistische Mädchenarbeit und rigide, konditionalisierungstheoretisch begründete Stufenpläne oder andere Praktiken von Zwang und Strafe in der Heimerziehung prima facie nicht viel gemeinsam, außer, dass sie auf das Kindeswohl bezogen werden können - und bezogen werden (dazu: Lindenberg/Lutz in diesem Heft). Die schwarz-rote Bundesregierung der 17. Legislaturperiode hat, unterstützt durch die Grünen, eine Interpretation rechtsgültig gemacht, der zufolge es nicht nur zur Abwehr akuter Fremd- und Selbstgefährdungen notwendig sein, sondern dem Wohl eines Kindes dienen kann, wenn diesem z.B. "durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig in nicht altersgerechter Weise die Freiheit entzogen [wird]" (Deutscher Bundestag 2017: 1). Der Kindeswohlbegriff scheint einen Spagat zu erlauben, den ein 'gewöhnlicher' unbestimmter Rechtsbegriff2 nicht schafft: Versorgen und Fesseln, Mitbestimmen und Einsperren, Kinderrepubliken und Boot-Camps, meeting young people's needs and punishing their deeds - alles scheint 'drin' zu sein, im und mit dem Kindeswohlbegriff - rechtlich, aber auch fachlich.

Unabhängig davon, was auch immer Kindeswohl meinen oder ausschließen soll, bleibt es in der formalen Architektur der Kinder- und Jugendhilfe eine Schlüsselkategorie. Dass die Kinder- und Jugendhilfe zugleich als Instanz der Erbringungen von Wohlfahrtsdienstleistungen und als staatliche in Familien eingreifende Kustodialbehörde konstruiert ist, markiert die spezifische institutionelle Form des klassischen Spannungsverhältnisses von Hilfe und Kontrolle in der Sozialen Arbeit. Während das Selbstbeschreibungsnarrativ der Kinder- und Jugendhilfe den Weg von der obrigkeitlichen Fürsorge zur modernen Wohlfahrtsdienstleistung skizziert, dürften einige Gewichtsverschiebungen kaum bestreitbar sein (bspw. Fuchslocher und Ziegler in Widersprüche 146). Der Stellenwert einer defensiven Kindeswohlgefährdungsvermeidungsstrategie ist dabei zwar zunächst unabhängig von jenen Prozeduren, die durch den 2005 in Kraft getretenen §8a SGB VIII reguliert werden. Gleichwohl ist bemerkenswert, dass alleine 2016 etwa 137.000 Einschätzungen der Gefährdung des Kindeswohls vorgenommen wurden. Diese mündeten - inklusive der Anrufung von Familiengerichten und exklusive der Fortführung bestehender Leistungen - in knapp 105.000 neu eingeleiteten oder geplanten Maßnahmen (berechnet nach Statistisches Bundesamt 2017).

Der hohe Stellenwert, der der Feststellung von 'Kindeswohlgefährdungen' im Kontext von Gefährdungsprüfungen nach § 8a SGB VIII zugesprochen wird, ist vor allem hinsichtlich der damit verbundenen Logik des Verdachts in der Konstruktion von Adressat*innen wesentlich. Mit dieser sind weniger die Inhalte als die Formen der Implementation von Leistungen/Maßnahmen verbunden. Insbesondere tritt bei Feststellung von 'Kindeswohlgefährdungen' neben den Hilfeplan ein Schutzplan, der vor der Einbeziehung der Betroffenen erstellt wird, die Maßnahmen faktisch entscheidet und in der Regel konkrete Anforderungen stellt, die als verpflichtende Auflagen formuliert werden. Auch Autor*innen wie Reinhold Schone (2017: 12), die keinem Katastrophismus zugeneigt sind, diagnostizieren deshalb, dass im Rekurs auf die Kindeswohlgefährdungsformel "auf autoritäre Strukturen und auf die Gestaltung von Zwangskontexten zur Abwendung von Kindeswohlgefährdung gesetzt" werde. Zugleich konstatiert das LVR-Landesjugendamt Rheinland (2016: 11) hinsichtlich des 'bloßen' Hilfe- und Unterstützungsbedarfs, dass sowohl Rechtsansprüche als auch "Bedürfnisse und Interessen der Minderjährigen [...] im Spannungsverhältnis zu den knappen Ressourcen und sozialen Kontrollinteressen [stünden]. Je größer der Spardruck desto größer ist jedoch die Gefahr, dass vor allem kostenintensive ambulante oder stationäre Hilfen zur Erziehung nicht mehr wie vorgesehen zur Sicherung einer dem Wohl des Kindes entsprechenden Erziehung erbracht, sondern von den Fachkräften nur noch bei absoluten Krisen - in Situationen der Kindeswohl- oder Fremdgefährdung - in Erwägung gezogen werden".

Der Kindeswohlbegriff ist für die Kinder- und Jugendhilfe nicht deshalb der zentrale Begriff, weil er im Sinne eines fachlichen Terminus - wie auch immer - das Wohlergehen ('well-being' oder 'flourishing') junger Menschen beschreibt. Das Kindeswohl ist vor allem bedeutsam, weil es öffentlich verantwortete Erziehung im Allgemeinen und bestimmte Formen öffentlich verantworteter Erziehung im Besonderen lizensiert: Der Staat darf nur zur Sicherstellung des Wohls der Kinder auf die Geschicke der Familien Einfluss nehmen. Faktisch wird damit auch definiert, was dem Kindeswohl dient: Dem Kindeswohl dienen insofern alle Leistungen, die die Kinder- und Jugendhilfe durchführt - weil sie ansonsten nicht bereitgestellt werden dürften.

Die politisch normative Frage, was Kinder- und Jugendhilfe in welcher Form an Leistungen erbringen sollte sowie die nicht minder zentrale Frage, was an (sogenannten) Leistungen und welche Formen der Leistungserbringung die Kinder- und Jugendhilfe nicht vollziehen sollte, ist nicht zu trennen von der Formulierung dessen, was das Kindeswohl der Kinder- und Jugendhilfe ist.

Vor diesem Hintergrund geht es dem vorliegenden Heft grundlegend darum, inwiefern der gegebene - zunehmend auf seine Gefährdung reduzierte - Begriff "Kindeswohl" als fachliche Kategorie für die Kinder- und Jugendhilfe bedeutsam und (un-)tauglich ist; sowie um die Frage, ob und mit welchem Begriff es um eine Kinder- und Jugendhilfe in einer obrigkeitlichen Tradition, in einer Tradition von wohlfahrtsstaatlicher Leistungserbringung oder gar um eine Kinder- und Jugendhilfe im Sinne eines demokratisch-emanzipatorischen Projekts gehen kann. Während die Potenz des Kindeswohl(gefährdungs)begriffs in der obrigkeitlichen Tradition hinreichend belegt ist, ist seine Relevanz für die beiden alternativen Traditionen zu erörtern.

Zu den Beiträgen im Einzelnen

Die Frage, ob im SGB VIII und im BGB mit Kindeswohl das gleiche gemeint sein kann, beantwortet Hendrik Möller abschlägig. Dies erscheint relevant, weil die Kinder- und Jugendhilfe zunehmend mit einem nicht durch das BGB gedeckten Begriff von Kindeswohlgefährdung operiert und dabei ihren Charakter als wohlfahrtsleistungserbringende Instanz in problematischer Weise reformiert.

Nina Kläsener und Holger Ziegler schließen an diese Analyse an. Sie argumentieren, dass sich der in der Kinder- und Jugendhilfe in Anschlag gebrachte Kindeswohlbegriff aus der Kategorie der Kindeswohlgefährdung ableitet. Derzeit sichtbar werdenden Anschlüsse der Kinder- und Jugendhilfe an obrigkeitliche Traditionen seien in diesem Kindeswohlbegriff selbst angelegt, der paternalistische Zugriffe lizenziert, das Unterstützungsniveau von Leistungen deckelt und die Möglichkeiten einer emanzipatorischen Kinder- und Jugendhilfe beschneidet.

Stephan Dahmen analysiert das politisch-normative Konstrukt des Kindeswohls weniger mit Blick auf programmatische oder rechtspositivistische Bestimmungen, sondern in der praktisch-administrativen Vollzugswirklichkeit jugendamtlichen Handelns. Auf dieser sozialprofessionellen Mikroebene fungiere die Rede vom Kindeswohl als Kommunikationsfenster zwischen unterschiedlichen professionellen Wissens- und Kategoriensystemen, administrativen Verfahrensvorschriften und professionellen Ermessenspielräumen. Auf dieser Analysefolie zeichnet Dahmen eine fortschreitende Formalisierung personenbezogenen Dienstleistungshandelns, eine Amalgamierung von Leistungs- und Eingriffsmodalitäten sowie eine kontraktualistische Aktivierung von Elternverantwortung als Grundelemente einer neuen Sorge um das Kindeswohl im Kontext präventionspolitischer Mobilmachungen nach.

Michael Lindenberg und Tilman Lutz argumentieren in ihrem Beitrag gegen die jüngst im BGB verstärkte Annahme, dass Einschluss und der damit verbundenen Zwang dem Kindeswohl dienen können. In der Auseinandersetzung mit den Argumentationen der Befürworter_innen geschlossener Einrichtungen begründen sie zum einen, dass diese vielmehr als kindeswohlgefährdend abgeschafft werden müssten. Zum anderen setzen sie sich in ihrem Beitrag mit den Annahmen des pädagogischen Personals und deren organisatorischer Bedingtheit auseinander. Sie fragen, warum sich die Pädagog_innen im Einklang mit den Erziehungszielen ihrer Organisationen sehen (müssen), die Zwangsmittel zum Wohl des Kindes erforderlich machen.

Die Analyse von Michael Lindenberg und Tilman Lutz wird durch den Beitrag von Zoë Clark, Moritz Schwerthelm und Laura Vesper vertieft und ergänzt. Der defensive Gefährdungsabwehrcharakter des Kindeswohlbegriffs wird am Beispiel der ('offenen') Heimerziehung verdeutlicht. Der Beitrag zeigt zugleich auf, inwiefern Maßnahmen zur vermeintlichen Gewährleistung des Kindeswohls konstitutive Elemente des Wohlergehens von Kindern übergehen.

Hierin besteht auch ein zentrales Argument des abschließenden Beitrags von Joachim Weber. Weber zeichnet im Anschluss an Janusz Korczak nach, wie der aktuelle Diskurs und gegenwärtige Praxen der Sorge um die Kindeswohlgefährdung, die die Förderung des Kindeswohls dominieren, die Würde des Kindes gefährden. Damit setzt er dem Kindeswohlbegriff zugleich eine Alternative Sichtweise entgegen, die zentral mit der grundlegenden Verschiedenheit der Lebenswelten von Sozialarbeitenden auf der einen Seite und Kindern und Jugendlichen auf der anderen Seite argumentiert.

Literatur

Archard D./ Mcleod, C. (Hg.) 2002: The Moral and Political Status of Children. Oxford

Biesel, K. 2011: Wenn Jugendämter scheitern. Zum Umgang mit Fehlern im Kinderschutz. Bielefeld

BAGLJÄ (Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter)/IGFH (Internationale Gesellschaft für erzieherische Hilfen) (Hg.) 2018: Rechte haben - Recht kriegen. Ein Ratgeberhandbuch für Jugendliche in Erziehungshilfe. 3. Überarbeitete Aufl. Weinheim & Basel

Dahme, H.-J./ Wohlfahrt, N. 2018: Hilfe und Kontrolle in der Jugendhilfe. In: Böllert K. (Hg.): Kompendium Kinder- und Jugendhilfe. Wiesbaden: Springer VS

Deutscher Bundestag 2017: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehaltes für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern. Drucksache 793/16. Köln

Giesinger, J. 2013: Kindeswohl und Respekt. In: EthikJournal, 1, 2, S. 1-15

Krappmann, L. 2013. Das Kindeswohl im Spiegel der UN-Kinderrechtskonventionen. In: EthikJournal, 1, 2, S. 1-17

LVR-Landesjugendamt Rheinland 2016: Förderung von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und der Schutz ihrer Freiheits- und Persönlichkeitsrechte Positionspapier für Jugendämter, Kinder und Jugendliche und ihre Personensorgeberechtigten sowie für Träger von stationären Einrichtungen im Sinne der §§ 45 ff SGB VIII https://www.paedagogikundrecht.de/wp-content/uploads/2016/04/Positionspapier-LVR.pdf [05.07.2018]

Klein, A. 2011: Verwahrlosung - Eine sozialpädagogische Vergegenwärtigung mit Klaus Mollenhauer. In: Soziale Passagen 1, S. 116-125

Macleod, C. 2010: Primary goods, capabilities, and children. In: Brighouse, H./Robeyns, I. (Hg.), Measuring justice. Cambridge

Marx, K. 1976: Zur Kritik der Hegelschen Rechtsphilosophie. Einleitung. In: MEW Band 1. Berlin

Maywald, J. 2002: Kindeswohl und Kindesrechte, in: frühe Kindheit 4, S. 14-19

Nüberlin, G. 1997: Jugendhilfe nach Vorschrift? Grundlagen, Probleme und Vorschläge der Umsetzung des neuen Kinder- und Jugendhilferechts in sozialpädagogische Praxis. Pfaffenweiler

Planck, G. 1901: Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz. Band 4: Familienrecht. (Reprint 2015). Berlin

Schone, R. 2017: 'Druck machen ...' - Zum neuen Miteinander von Jugendämtern und Familiengerichten bei der Abwendung von Kindeswohlgefährdung. In: Kindesmisshandlung und -vernachlässigung, 20, 1, S. 12 - 31

Statistischen Bundesamt 2017: Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe. Gefährdungseinschätzungen nach § 8a Absatz 1 SGB VIII. Wiesbaden

Kappeler, M. 1997: Zum Subjektstatus von Kindern und Jugendlichen in der Jugendhilfe. In: Der Nagel 59, S. 61 74

UN Committee on the Rights of the Child 2013: General comment No. 14: On the right of the child to have his or her best interests taken as a primary consideration (art. 3, para. 1). Genf

Unicef 1989: Convention on the Rights of the Child. Genf

Die Redaktion

1. Dies gilt zumal die UN KRK von den 'natürlichen' Rechten und Pflichten von Eltern nicht so weit entfernt ist. So ist in der Präambel zu lesen "Convinced that the family, as the fundamental group of society and the natural environment for the growth and well-being of all of its members and particularly children, should be afforded the necessary protection and assistance so that it can fully assume its responsibilities within the community" (Unicef 1989: 1).

2. Unbestimmte Rechtsbegriffe zeichnen sich dadurch aus, dass sie nicht durch einen eindeutig und fest umrissenen Sachverhalt ausgefüllt werden, sondern einzelfallspezifisch im Zuge der Rechtsanwendung präzisiert werden müssen. Eine sehr breite Reihe fundamental bedeutsamer Rechtsbegriffe, etwa der der 'Menschenwürde', gehören notwendigerweise zu den unbestimmten Rechtsbegriffen. Das macht diese Rechtsbegriffe allerdings weder hohl noch bedeutungslos. Unbestimmte Rechtsbegriffe bedürfen zwar der Interpretation, aber sie meinen nicht das eine und zugleich sein Gegenteil. Bei der Rede vom Kindeswohl scheint dies aber durchaus der Fall zu sein.

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