Gewalt, Kinderrechte und Kinderpolitik
"Denn eine Gesellschaft, die durch Prügel - und seien sie normiert - in ihren Fugen gehalten werden soll, ist danach." (Klaus Horn 1967)
I
Von Horkheimer/Adornos Analyse und Rede von der "Dialektik der Aufklärung" (1947) - u. a. in der Folge der unmittelbaren Erfahrungen mit dem Faschismus - bis zur gegenwärtig reformulierten Position, die von "Moderne und Ambivalenz" (Bauman 1992) spricht, bewegen sich sozialgeschichtliche und zeitdiagnostische Versuche, den widersprüchlichen Gehalt dieses Jahrhunderts für die Lebensbedingungen von Menschen zu erfassen. Eine der in diesem Zusammenhang entscheidendsten Fragen, die dann auch zu den unterschiedlichen Einschätzungen führt, stellt sich hinsichtlich des Zusammenhangs von Gewalt und Zivilisation (zumindest, wenn man letztere als Garantin für gewaltfreiere Beziehungen und Verhältnisse nimmt). Eingelassen in diese Problematik ist immer auch - und zwar sowohl auf der Ebene der Verhältnisse wie der Beziehungen - die Frage nach den Bedingungen von Leben, Erleben, Versorgung der je nachwachsenden Generation(en). Ohne entscheiden zu wollen, ob sich mit Bezug auf die Situation von Kindern pessimistische oder optimistische Sichtweisen die Waage halten, ist hier nur festzuhalten, wie und mit welchen Konsequenzen argumentiert wurde.
"Wir leben im Zeitalter des Sozialismus, der Frauenbewegung, des Verkehrs, des Individualismus. Gehen wir nicht dem Zeitalter der Jugend entgegen?" (Benjamin 1991, S. 9), so die Überlegung von Walter Benjamin vor gut 80 Jahren, kurze Zeit nachdem Ellen Key programmatisch "Das Jahrhundert des Kindes" (Key 1978) ausgerufen hatte. Dies hinderte Analytiker wie Benjamin durchaus nicht daran, klassenanalytisch orientiert Voraussetzungen und Konsequenzen unterschiedlicher Bedingungen des Aufwachsens von Kindern und Jugendlichen in ihrer Gesellschaft zu untersuchen. (1) Interessierte ihn dabei die reale Situation von Kindern und Jugendlichen in der bürgerlichen Gesellschaft in ihren Konsequenzen für 'Zurichtungsprozesse', mit denen "zunehmend List an Stelle der Gewalt" (Benjamin 1969, S. 87) gesetzt wurde, so fragt einige Jahrzente später Ariès in seiner Geschichte von Kindheit und Familienleben unter dem Ancien Regime nach den Folgen des von ihm geschilderten gesellschaftlichen Entwicklungsprozesses für die Struktur- und Lebensbedingungen von Kindern und Familien. Seiner Interpretation zufolge handelt es sich um einen Prozeß, mit dem die Verallgemeinerung sozialer Kontrolle und damit die Entwicklung von Eingriffsmöglichkeiten unbekannter Art in Lebensverhältnisse einhergehen (Ariès 1978, S. 556-558). Das, was Beck im Rahmen seiner Gesellschaftsdiagnostik zu der These verdichten wird, gegenwärtig entwickele sich "ein System von Betreuungs-, Verwaltungs- und Politik-Institutionen", die "auf das von den amtlichen Normalitätsstandards 'abweichende' Leben normativ pädagogisch disziplinierend" einwirkten (Beck 1985, S. 215), läßt sich - so zumindest eine Interpretationslinie - zurückverfolgen zu Verhältnissen und Betrachtungsweisen, mit denen "die Disziplinierung des kindlichen Körpers (...) der Ausbildung der Gemüts- und Verstandeskräfte voraus(geht). Moderne Erziehung bedeutet Verinnerlichung der Gewalt, denn die Substitution der Schläge durch Sprache und Vernunft macht deutlich, daß im pädagogischen Diskurs des frühen 18. Jahrhunderts internalisierte Vernunft und pädagogische Kommunikation auf einem Gewaltverhältnis gründen (...). Diesen Übergang zur Internalisierung des väterlichen Schlages leistete um die Jahrhundertmitte die moralische Intellektualisierung des Kindes, die im Kind lediglich das werdende Vernunftwesen sah, welches zur Einsicht erzogen wird" (Schindler 1994, S. 20f.; vgl. Honig 1989). "Die diskursive Produktion von Kindheit" (Schindler 1994, S. 9-38) geht einher mit Transformationen des Gewaltverhältnisses zwischen Erwachsenen und Kindern, vor deren Hintergrund sicherlich auch gegenwärtige Diskussionen über Konzeptualisierungsansätze einer Kinderpolitik, die sich zwischen den Polen 'Politik für Kinder' und 'Politik mit Kindern' bewegen (vgl. Sünker 1989; Lüscher/Lange 1992; Therborn 1993) (2), daraufhin zu befragen sind, ob sie als zivilisatorischer Fortschritt, d.h. also als Fortschritt im Interesse der Kinder, zu verstehen sind.
Im Vordergrund der neueren, auch interdisziplinär ausgerichteten Kindheits-Diskurse, in die zudem wissenschaftshistorische und wissenschaftssystematische Problemstellungen eingehen, steht die Frage, inwieweit ein Wandel gesellschaftlicher Verhältnisse einen Wandel des Gegenstandes 'Kindheit' zur Folge habe bzw. inwieweit erhebbare Veränderungen der Lebenslage von Kindern mit Folgen für deren Lebensweise(n) auf gesellschaftliche Entwicklungsprozesse zurückzuführen seien (vgl. exemplarisch Eider et al. 1993; Timmermann/Melzer 1993; Baacke 1992; Sünker 1991).
Es ist in diesem Zusammenhang und damit auch für eine Einschätzung der Schwierigkeiten bei der Frage einer möglichen Bestimmung der Herangehensweise an Forschungen zur Entwicklung von kindlichen Lebenslagen und Lebensweisen, die in ihren gesellschaftlichen, politischen und individuellen Vermittlungen zu analysieren sind, entscheidend, auf der einen Seite die Eingebundenheit von Kindern in plurale Formen von Familienleben - kindheitstheoretisch und kindheitspolitisch als These von der 'Familienkindheit' diskutiert - zu sehen, und auf der anderen Seite - komplementär oder alternativ dazu - einen Anstieg der Reden und Analysen vom Eigenrecht oder Eigenwert kindlichen Lebens heute zu konstatieren.
Vor diesem Hintergrund, dessen gesellschaftstheoretische und gesellschaftspolitische Dimensionierung sich wesentlich aus einem Bezug auf die sog. "Individualisierungsdebatte" (Beck 1986; s. dazu Sünker 1993) ergibt, sind gegenwärtige theoretische und politische Aussagen zu Kinderleben und Kinderrechten zu diskutieren und zu bewerten.
Verständlicherweise widerstreiten hier vor allem herrschende politische (als auch administrative) und kindheitstheoretische, gesellschaftspolitisch interessierte Positionen einander. Die Hintergründe für diese Auseinandersetzungen sind vielfältig. Ganz traditionell geht es um ein Kindheitsbild, mit dem 'Kindsein' als ein defizitäres Übergangsstadium im Prozeß des Erwachsenwerdens definiert wird und aus dem sich, vermittelt über einen traditionellen Gebrauch der Begriffe "Schutz" und "Sorge", eine Ablehnung aller weitgreifenden Diskussionen über Kinderrechte ergibt. Als Maß aller Dinge in Sachen 'Rechte' gilt hier ein bestimmter Typus des Erwachsenen, der durch Autonomie und Handlungskompetenz bestimmt ist. (3) Politisch wirkungsmächtig war und ist diese Diskussion verknüpft mit Vorstellungen von Kindheit als "Familienkindheit". Die Refamilialisierung der Jugendhilfe (etwa in der Position des Siebten Jugendberichts oder der Auffassung, das neue Kinder- und Jugendhilfegesetz sei ein Familiengesetz) stellt ein Ergebnis dieser Politik dar. Ein anderes Ergebnis dieser Auffassung findet sich bezüglich der Dimensionierung von privater und öffentlicher Erziehung in der Rede vom "familienergänzenden" Auftrag letzterer.
Dagegen steht eine Position, die die Einbindung von Kindern in plurale Formen von Familienleben nicht leugnet, gleichwohl die Fragilität des Status von Kindern in Familie und Gesellschaft - gerade in der Folge gesellschaftlicher Veränderung und deren Konsequenzen für das Leben von Kindern (vgl. exemplarisch Sünker 1993, S. 23f.) - zum Anlaß nimmt, einen deutlichen Bezug der Rechte von Kindern auf Menschen- und Bürgerrechte im Sozialstaat (vgl. Sünker 1989; Karsten/Sünker 1990; Verhellen 1992; Detrick 1992) her- und die Relevanz der UN-Konvention für die Rechte des Kindes in diesem Kontext herauszustellen:
"A citizen's freedom and right established in constitutional law apply to children as well as to adults, unless it is otherwise stated. This kind of legislation usually regulates the citizen's protection against encroachments on the person by the state in the form of both legislation and actions by its agencies. The view of children as being formally on equal footing with other citizens has been debated, and has, in recent decades, gradually penetrated other legislation and the practises of various public agencies dealing with children. The application of some of these general civil rights on children in a United nation (UN) convention on children's rights demonstrates that this view is not universally; one of the main reasons seems to be the dual perspective of children as individual citizens, on the one hands and as dependents, on the other. Looking back at the earlier international Statements on children's rights, one can see a clear development from an emphasis on protection of the dependant to increasing emphasis on the individuals civil rights of the individual" (Naesman 1994, S. 167f.; vgl. Newell 1991).
II
Liegen also zum einen Gründe für den Diskurs über Kinderrechte in gesellschaftlichen Entwicklungsprozessen, wo über den Weg der Bürgerrechte vermittelt das Problem der sozialen Integration der nachwachsenden Generation bewältigt werden soll, so läßt sich andererseits daraufhinweisen, daß diejenigen, die an einer substantiellen Entwicklung demokratischer Gesellschaften interessiert sind, 'auf die Kinderrechte setzen', so daß sich diese Diskussion auch als Verlängerung der klassischen Diskurse über den Zusammenhang von "Demokratie und Erziehung" gerade hinsichtlich der Verknüpfung von Erziehungszielen und Erziehungsstilen lesen läßt (vgl. exemplarisch Horn 1967, S. 15ff.). Komplementär dazu verhält sich die Einschätzung, daß die Diskussion um die 'Kinderrechte' als Auseinandersetzung um die Frage, ob es eine Geltung der allgemeinen Menschenrechte auch für Kinder gebe (Eichholz 1991; Verhellen 1993), einen Beitrag zur Gestaltung einer demokratischen Gesellschaft darstellt - wobei auch hier die Frage, warum es denn spezifische Kinderrechte geben müsse, zu berücksichtigen ist (vgl. Archard 1993, S. 45-57).
Auf die in der UN-Konvention enthaltenen kindheitspolitischen Möglichkeiten, die gerade auch zu einer Herausforderung der offiziellen Politik und deren Charakter als Verlautbarung führen könn(t)en, verweisen die Überlegungen von Marjatta Bardy: "The Convention on the Rights of the Child could serve as a political tool of current international and national interests for the reasigning of knowledge on and with children. The Convention may be read as an eclectic international document calling attention to the combination of 'provision - protection - participation'; programming the three P's in the strategy of the implementation is a challenge. Provision calls the attention to the distribution of the resources between the generations. Protection might take place within the socially extended parenting. Participation demands social space for children. It will be interesting to see wether the document succeeds in promoting the transformative generation pattern" (Bardy 1994, S. 314).
Versuche, den Gehalt der Konvention durch die drei P's (protection-provision-participation) oder auch durch entitlement, protection, and affirmative freedom (Korr et al. 1994) zu strukturieren und zu bestimmen, verweisen auf die Notwendigkeit, die Substanz der Konvention festzustellen bzw. durchaus auch politisch weitergehend auszuloten und Umsetzungen zu fordern.
Übersetzt man die drei P's aus dem Englischen ins Deutsche, so zeigt sich sehr deutlich, welche Traditionslinien und Zuordnungen - trotz allem semantischem Changieren - sich erkennen bzw. vornehmen lassen.
1. Protection/Schutz: Dies ist sicherlich dem Umfeld eines traditionalen Zugangs zum Kindheits-Thema zuzurechnen, ohne daß allerdings die hierin mitgesetzte Gewaltproblematik schon übergreifend angegangen oder gar gelöst wäre! (4) Gleichwohl bleibt die Aufgabe, jenseits paternalistisch oder patriarchalisch orientierter, damit also bevormundender oder auf Sozialkontrolle ausgerichteter Modelle neue Vorstellungen zu entwickeln (vgl. van Nijnatten 1991).
2. Provision/Versorgung: Auch hier handelt es sich auf den ersten Blick um eine traditionsgeleitete Herangehensweise, die aber (zumindest jenseits der 'Dritte Welt'- Problematik und damit von 'basic needs' u.ä.(5) mit Bezug auf die 'westlichen' Gesellschaften mindestens unter den Überschriften 'Sozialstaat und Sozialpolitik' (6) und 'Private und öffentliche Erziehung/Bildung', damit also im Kontext von Bildungs- und Jugendhilfepolitik (vgl. dazu Fünfter Jugendbericht 1980) zu betrachten ist.
3. Participation/Beteiligung: Mit dieser Kategorie verbinden sich einerseits demokratietheoretisch und demokratiepraktisch interessierte Positionen, die etwa über 'Kinderparlamente' eine Stärkung demokratischer Verhältnisse bezogen auf die Gesamtgesellschaft und deren Entwicklungspotentiale sich erhoffen, oder aber Positionen, die sich eine Verbesserung der Lebenssituationen von Kindern nur noch durch eine aktive Beteiligung dieser selbst vorstellen können und die darin eingeschlossen auch die Frage nach dem Verhältnis von Abhängigkeit und Autonomie auflösen möchten (vgl. exemplarisch Qvortrup 1990). Grundlegend ist die Auffassung vom Kind als Rechtssubjekt, was in entscheidender Weise auch die Qualität der Erwachsenen-Kind-Beziehung tangiert: "Should the child be seen as a legal subject or as an object of desire and power? Should the child be regarded as a being which should be protected by society or as a partner with full rights of participation? (...) The rights of children to protection and welfare do not affect the power relations between adults and children, but their rights to freedom do. The concretisation of the rights of children will thus require complete commitment" (Verhellen 1992, S. 99; s. dazu auch Borsche 1991). Politisch ist darüber hinaus damit auch die Differenz zwischen einer Politik für Kinder und einer Politik mit Kindern benannt.
Dem Paternalismus der klassischen Familien-, Schutz- und Unreifeideologien widersprechen wichtige Formulierungen in vielen Artikeln der UN-Konvention, wenn von der Beteiligung der Kinder an sie betreffenden Angelegenheiten die Rede ist: dies bedeutet, daß offiziell anerkannt wird, daß Kinder an Entscheidungen über Bestimmungsgrößen und Bedingungsfaktoren ihrer Lebensverhältnisse zu beteiligen sind. Diese Einschätzung gilt im übrigen ungeachtet der Tatsache, daß die Konvention keinem kinderrrechtlichen Radikalismus das Wort redet (vgl. Verhellen 1993). Gleichwohl sind die vorgenommenen oder interpretierbaren Positionierungen anschlußfähig für die Fragen von Kindheitstheorie - mit dem Zentrum 'kindliche Subjektivität' - und Kinderpolitik - mit der Priorität auf 'Partizipation' anstelle von 'Stellvertretung'. Mit Bezug auf den Partizipationsgedanken handelt es sich auf verschiedenen Ebenen und in unterschiedlichen Konstellationen um Formulierungen, die sich zwischen dem Problem der Meinungsfreiheit und dem der Beteiligung an Sorgerechtsentscheidungen bewegen.
Den Ausgangspunkt aller weiteren Positionsbestimmungen für die Partizipationsfrage bildet Art. 12, der in zwei Absätzen die Entwicklungsstufen des Kindes mit dem Recht auf Meinungsäußerung in allen es betreffenden Belangen verbindet. Gegen restriktive Auslegungen dieses Ansatzes richtet sich die Formulierung des Art. 13, l, der lautet: "Das Kind hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, ungeachtet der Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke und andere vom Kind gewählte Mittel sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben". In Verbindung mit den Art. 15 und 17, die das Recht auf freien Zusammenschluß und Versammlungsfreiheit sowie den freien Zugang zu Informationsquellen fordern, und mit Art. 27, in dem "das Recht jedes Kindes auf einen seiner körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung angemessenen Lebensstandard" eingeklagt wird (vgl. dazu auch Art. 6,2) - und der an Galtungs Definition von struktureller Gewalt (7) erinnert - wird nicht nur ein emanzipatorisches Minimum, sondern eine kinderpolitische Herausforderung formuliert und erreicht. - Hinzuweisen ist hier auch auf Art. 23, der vom Recht behinderter Kinder auf ein menschenwürdiges Leben, auf individuelle Entfaltung und soziale Integration spricht. - Weitere beteiligungspraktische Positionierungen finden sich in den Art. 28 und 31, die das Recht auf Bildung im Kontext von Chancengleichheit und institutionell geformten Zugangsmöglichkeiten sowie die Bedeutung der Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben betonen. - Dies verbindet sich mit Art. 3o, der ausdrücklich die Rechte von Minderheiten-Kindern bezüglich eigener Kultur, Religion und Sprache einfordert.
Folgt man dieser Interpretationslinie, dann stellt sich die Frage nach möglichen und notwendigen Umsetzungen des Gehaltes der UN-Konvention: Der Politik sind damit Aufgaben gestellt auf ihren unterschiedlichen Ebenen, mit Bezug auf ihre Institutionen, aber auch hinsichtlich alltäglicher Praxis - eingeschlossen ist zudem die Frage nach AkteurInnen und BündnispartnerInnen.
III
Auch wenn bisher in Organisationen, die kindheits- und jugendhilfepolitisch engagiert sind, noch Unklarheit darüber herrscht, wie die o.g. Fragen - vor allem in Gestalt von Strukturen und Personen - letztendlich 'machtpolitisch' zu beantworten sind, so gibt es doch Überlegungen zu Vorgehensweisen und weitgehende Vorschläge bezüglich der relevanten Themen und der politischen Perspektiven.
1. Im Kontext der internationalen Debatte um die Konvention hat die britische Organisation "Children's Rights Development Unit" - mit einem Informationsblatt - weitgreifende Vorstellungen zu deren Durchsetzung bzw. deren Beförderung vorgestellt. Aufgaben sind u.a.:
- "Monitor Government progress in making the Convention known and in preparing its two-year report to the UN Committee on the Rights of the Child;
- Ensure that the principles of Article 12 and the participation of children and young people is kept to the fore;
- Promote the Convention to a wide range of governmental, voluntary and professional groups both directly and through contributing to conferences, seminars and publications and the media;
- Convene consultative forums to discuss the implications of the convention, establish priorities and targets, encourage action by others, and identify and assist in the launching of other groups;
- Develop and maintain a source of information on current and impending changes in legislation, policy or practice for which the Convention has some relevance and potential impact and act as a focal point for sharing and disseminating information on issues relevant to the Unit's aim;
- Undertake, commission, coordinate or support research necessary to the Unit's aims and write and commission briefing papers."
2. Im Kontext der deutschen Diskussion lassen sich Forderungen an die Politik im allgemeinen, Vorstellungen bezogen auf Gesetzesänderungen bzw. Gesetzesformulierungen, Vorschläge bezüglich der Verfassungsdebatte hinsichtlich der Stellung des Kindes, Überlegungen zu institutionellen sowie familialen Bedingungen und Bestimmungsgrößen kindlichen Lebens festhalten:
Kinderpolitische Vorstellungen reichen dabei von der Forderung nach einem "Deutschland-Plan für Kinder" über die nach einer Verankerung von Kinderrechten im Grundgesetz bis hin zu detaillierten Forderungen auf der Gesetzgebungsebene.
Im Detail wird in diesen Zusammenhängen abgehoben aufprägen nach Konsequenzen, die sich aus Formulierungen und Interpretationen der UN-Konvention für die Entwicklung des bundesdeutschen Rechts bezüglich kindlicher Lebensmöglichkeiten ergeben. Die vor allem und übereinstimmend von Kinder- und Wohlfahrtsverbänden vorgestellten Forderungen beziehen sich wesentlich auf folgende Bereiche:
- Beteiligungsrechte der Kinder ausgestalten - Bezug auf KJHG §8 (der die Beteiligung von Kindern in Jugendhilfeangelegenheiten weitgehend regelt und offensiv genutzt werden kann);
- Kindschaftsrecht/Sorge- und Umgangsrecht; Definitionen von Kindeswohl im Zusammenhang mit der Beteiligung von Kindern in der Bearbeitung von Fällen der Vernachlässigung etc. durch Eltern bzw. Erziehungsberechtigte;
- Gewalt gegen Kinder (sexuelle Gewalt, Kinderpornographie, aber auch 'Züchtigungsrecht' als Verhinderung kindlicher Selbstbestimmung);
- Gesundheit/Umwelt/Gentechnik (als entscheidenden Dimensionen der Lebensgestaltung und Überlebensmöglichkeit);
- Soziale Sicherheit/Armut (als weiteren wesentlichen Dimensionen zur Lebensgestaltung);
- Ausländerrecht/minderjährige Flüchtlinge;
- Kinderarbeit;
- öffentliche Erziehung/Bildung: Ausbau von Tagesbetreuung als Verbesserung von Sozialisationsbedingungen, Überwindung des dreigliedrigen Schulsystems;
- Verfassungsrechtliche Absicherung von Kinderrechten samt partizipatorischer Ausgestaltung in politischen Institutionen;
- Rücknahme der Ratifizierungsvorbehalte der Bundesregierung.
IV
Über die Versuche, Einfluß auf die Entwicklung des Rechtssystems und von Gesetzesvorhaben zu nehmen, hinaus, gibt es Voschläge, die einer praxisrelevanten Umsetzung der Konvention in weiteren gesellschaftlichen und politischen Feldern behilflich sein könnten.
- Nutzung des European Commission Childcare Network;
- Nutzung der wissenschaftlichen Ergebnisse der internationalen Forschungsprojekte 'Childhood as a Social Phenomenon' und 'Children at Risk' des European Center for Social Welfare/Vienna;
- Einrichtung der Stelle eines Ombudsmanns für die Rechte des Kindes - internationale Kongresse zu 'children's ombudswork' haben stattgefunden oder sind geplant, so z.B. in Gent 1987, Amsterdam 1992, Costa Rica 1995;
- Einrichtung von Kinderparlamenten;
- Schaffung spezieller Ansprechpartner für Kinder in Jugendämtern;
- Stärkung kommunaler Kinderpolitik;
- Etablierung einer 'National Coalition' für Kinderrechte.
Eine weitgreifende Vorstellung über die kindheitspolitischen Umsetzungen der hier vorgetragenden kinderrechtlichen Positionen verweist darauf, daß die Konzeptionsarbeit in allen relevanten gesellschaftlichen, politischen und institutionellen Organisationen und Handlungsfeldern betrieben werden muß, will sie denn reale Konsequenzen haben. Geleitet wird das Interesse an der Konzeptualisierung von Kinderpolitik dabei von der schon angedeuteten Einschätzung, daß eine weitere, vielleicht sogar wesentliche Demokratisierung unserer Gesellschaft entscheidend von den demokratischen Potentialen der nachwachsenden Generation abhängt. Damit kann die Diskussion um "Gewalt, Kinderrechte und Kinderpolitik" als eine gegenwartsbezogene, gesellschaftspolitisch-sozialwissenschaftliche Reformulierung klassischer erziehungswissenschaftlich-pädagogischer Positionierungen verstanden werden, wie sie sich exemplarisch in Hegels Rede vom "Recht auf Erziehung" (vgl. Wigger 1993) und in der Auffassung Kants, "Kinder sollen nicht dem gegenwärtigen, sondern dem zukünftig möglich bessern Zustande des menschlichen Geschlechts, das ist: der Idee der Menschheit, und deren ganzer Bestimmung angemessen erzogen werden" (Kant 1968, S. 704), finden.
Diese Ideen schließen die Aufgabe ein, mögliche Antworten auf die Frage zu finden, wie Kinder dabei unterstützt werden können, sich an demokratischen Prozessen und Entscheidungsfindungen unserer Gesellschaft zu beteiligen. Eine mögliche Antwort haben Bowles und Gintis - auf der Folie ihrer Gesellschaftstheorie und Gesellschaftanalyse - gefunden, indem sie demokratische Fähigkeiten, Bildungsprozesse und institutionelle Bedingungen vermitteln: "Because the growth and effectiveness of democratic institutions depend on the strength of democratic capacities, a commitment to democracy entails the advocacy of institutions that promote rather than impede the development of a democratic culture. Further, because learning, or more broadly, human development, is a central and lifelong social activity of people, there is no coherent reason for exempting the structures that regulate learning - whether they be schools, families, neighborhoods, or workplaces - from the criteria of democratic accountability and liberty" (Bowles/Gintis 1987, S. 205). (8)
Gegen die Vorstellungen, die sich in der Dichotomisierung von Gewalt versus Zivilisation und vice versa auffinden lassen, wird mit dieser Positionierung angesetzt. Es gilt, das Spannungsverhältnis von Autonomie und Abhängigkeit, das dem Kinderleben unterlegt ist, weil eben auch am Bildungsbegriff festgehalten wird, zum Ausgangspunkt zu nehmen, indem gesellschaftliche Verhältnisse in ihren - widersprüchlichen - Konsequenzen auf der Beziehungsebene konkretisiert werden. Abgezielt wird damit auf eine Betrachtung der Eltern-Kind-Beziehung im Rahmen des Generationenverhältnisses, mit dem jenseits von individualisierenden Betrachtungsweisen versucht wird, übergreifende gesellschaftliche Bestimmungen einzuholen. Eingeklagt und partiell eingeholt wird mit diesem Ansatz die Überwindung eines Verhaltens der Eltern, das Horn (1969, S. 77) als "sentimental und brutal" gekennzeichnet hat. (9) Im Rahmen dieser Analyse des Generationenverhältnisses (vgl. Brumlik 1995; Zeiher 1995; Bardy 1994, S. 309f., 316; Sünker 1993, S. 24ff.) geht es um eine Perspektive, die wiederum Benjamin (1991a, S. 147) vorgestellt hat: "Ist nicht Erziehung vor allem die unerläßliche Ordnung des Verhältnisses zwischen den Generationen und also, wenn man von Beherrschung reden will, Beherrschung der Generationsverhältnisse und nicht der Kinder?". Die Gestaltung dieses Generationsverhältnisses zwischen Erwachsenen und Kindern durch Prozesse wechselseitiger Anerkennung könnte die Chance in sich bergen, Alternativen zur Gewaltförmigkeit in Beziehungen und Verhältnissen zu entwickeln. Wenn Wahl das Konfliktdreieck von Gesellschaft, Familie und Individuum als äußerst explosiv beschreibt und herausstellt, daß dessen schwächste Stellen und erste Opfer Frauen und Kinder seien (1989, S. 142), so verweist das darauf, wie dringlich diese Perspektive ist. Kinderrechte und Kinderpolitik - konzeptualisiert im Interesse aller Mitglieder einer Gesellschaft - bilden zur "Unterfütterung" dieser Alternative wesentliche Eckpfeiler.
Anmerkungen
1. Zum Umgang der bürgerlichen Pädagogik mit Kindheit und Jugend führt Benjamin (1969, S.87) aus: "Auf der einen Seite die Frage nach der Natur des Zöglings: Psychologie der Kindheit, des Jugendalters, auf der anderen das Erziehungsziel: der Vollmensch, der Staatsbürger. Die offizielle Pädagogik ist das Verfahren, diese beiden Momente - die abstrakte Naturanlage und das chimärische Ideal - einander anzupassen, und ihre Fortschritte liegen dabei in der Linie, zunehmend List an Stelle der Gewalt zu setzen. Die bürgerliche Gesellschaft hypostasiert ein absolutes Kindsein oder Jungsein, dem sie das Nirwana der Wandervögel, der Boyscouts anweist, sie hypostasiert ein ebenso absolutes Menschsein und Bürgersein, das sie mit den Attributen der idealistischen Philosophie schmückt. In Wirklichkeit sind beides aufeinander eingespielte Masken des tauglichen, sozial verläßlichen, standesbewußten Mitbürgers. Das ist der unbewußte Charakter dieser Erziehung, dem eine Strategie der Insinuationen und Einfühlungen entspricht." Klassenverhältnisse und Lebensbedingungen für Kinder dieser Zeit stellt Kanitz dar: "Wir haben gesehen, daß auf den wichtigsten Gebieten des gesellschaftlichen Lebens, daß im Wirtschaftsleben, in der Familie, im Rechtsleben und - wenn man so sagen darf- im öffentlichen Leben die Stellung der Kinder die einer unterdrückten und dabei vollkommen wehrlosen Menschengruppe ist. Wir haben angedeutet, von welch weittragender psychologischer Bedeutung der Umstand ist, daß die gesamte Kulturmenschheit, die für ihre seelische Entwicklung entscheidendsten Jahre ihres Lebens, die Jahre der Kindheit, in Zwang und Bedrückung verbringt, daß die ersten Eindrücke, die das Kind von seiner Umwelt empfängt, Eindrücke der Vergewaltigung, der Unterdrückung, des Kampfes, des Stärkerenrechtes sind" (1925, S. 91).
Auf die Kontinuität von Gewaltverhältnissen in anderen gesellschaftlichen Kontexten verweisen Korr et al. (1994, S. 344): "Given the increase in violence involving children, the right to survival must be considered. When guns have become the second highest cause of death among children in the United States, prevention of violence becomes a major survival issue."
2. Das Changieren zwischen diesen Positionen findet sich auch im Definitionsvorschlag einer Politik für Kinder, wie Lüscher und Lange ihn vorlegen: "Politik für Kinder betreiben soll heißen
- sich in öffentlichen Aktivitäten zu engagieren, die zum Ziel haben, die Lebensverhältnisse und das Wohlergehen von Kindern zu untersuchen und zu gestalten,
- sich dabei um ein Verständnis der Aufgaben zu bemühen, die sich aus der anthropologisch vorgegebenen Pflege- und Erziehungsbedürftigkeit von Kindern ergeben, das dem aktuellen Wissen und den gegenwärtig bestehenden Lebensbedingungen (von Kindern und Erwachsenen) entspricht,
- so daß angenommen werden kann, ihr Verhalten, ihr Handeln und ihre Entwicklung orientiere sich an einem ethisch fundierten Menschenbild, das seinerseits das universelle Ideal einer freien Entfaltung der Person einschließt" (1992, S. 208).
Vor diesem Hintergrund nimmt es sich mehr als erstaunlich aus, daß im "Handbuch der Kindheitsforschung" (Markefka/Nauck 1993) der Diskussion um Kinderpolitik und Kinderrechte keinerlei Aufmerksamkeit geschenkt wird - es wird nur die traditionelle Fragestellung aufgenommen: "Kinder: Objekt der Politik" (Markefka 1993).
3. Wichtig ist hier zu sehen, daß diese Vorstellung von "Erwachsenenheit" mit der historischen Entwicklung von Rechten - gebunden an Geschlecht und Alter - einhergeht: "An extension of egalitarian individualism is, in broad strokes, what the historical process has been about. It began with adult males gaining rights as equal individuals before the law and in society, with choice of occupation, trade and marriage partner. It continued with women, from the second half of the 19th century, slowly gaining rights as equal individuals instead of only unequal duties as wives, daughters and females. It is in this context of uneven and multilinear development of egalitarian individualism, that the emancipation of children should be seen. That is, the recognition that children too have rights, not only to life, but also to liberty and to the persuit of happiness. The emancipation of adult males was a liberation from gerontocracy and from feudalism, slavery and other socioeconomic despotisms. That of women and children has in both cases above all been a process of liberation from patriarchy. The two processes have therefore been closely linked, but they are certainly not identical and may very well be in competition or in conflict with each other. And children came last; freeing a legitimate space for children beneath the weight of paternal power began to occur about half a century after the first significant advances of women" (Therborn 1993, S. 253 f.).
4. Interessant an der Darstellung Therborns ist der Nachweis, daß die Idee des Kinderschutzes historisch auf die des Tierschutzes folgt (1993, S. 251).
5. Mit Art. 4 der UN-Konvention wird im übrigen auch eine internationale Kooperation zur Förderung von Kinderleben im weltgesellschaftlichen Sinne verpflichtend (vgl. Newell 1991, S. 15f.)
6. In den Zusammenhang von Sozialstaat und Sozialpolitik gehört heute vor allem das Thema 'Kinder und Armut/elterliche Arbeitslosigkeit' (vgl. dazu Karsten/Sünker 1990; Sünker I991a).
7. Galtungs Definition lautet: "Gewalt liegt dann vor, wenn Menschen so beeinflußt werden, daß ihre aktuelle somatische und geistige Verwirklichung geringer ist als ihre potentielle Verwirklichung" (1975, S. 9).
8. Dieser demokratietheoretischen und demokratiepraktischen Herausforderung in ihren Konsequenzen für die Gestaltung des gesellschaftlichen Lebens haben auch Ideen John Dewey's gegolten: "Whereas Dewey called for the shaping of democratic character and the creation of a common democratic culture suffusing schools, factories, political parties, and other institutions, other liberals have moved to purely negative, procedural doctrine. Whereas Dewey urged maximum participation by a responsible public in the direction of human affairs, other liberals have sought to maximize the responsibility of powerful elites while at the same time insulating these elites from most of the pressures of the benighted "masses." They have hoped thereby to render the ordinary citizen the passive beneficiary of decisions made by the leaders of competing interest groups: at best, government for but not by the people" (Westbrook 1991, S. XVI).
9. Horn (1969, S. 77 f.) führt weiter aus: "Die Behandlung, mit der sie (die Eltern, H.S.) die gesellschaftliche Anpassung ihrer Kinder vorbereiten, das durch die Sitte angeblich gedeckte rituelle Prügeln, ist freilich nichts anderes als der verdinglichte, idealisierte psychologische Ausdruck des gesellschaftlichen Bedarfs an Funktionären, dessen Übermacht sich die Eltern beugen; es ist Entfremdung, von den Subjekten selbst verwaltet."
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